Bezahlbare Mieten in beliebter Gegend auch für Normalverdiener – das war das Versprechen der Mietpreisbremse, die nun schon seit drei Jahren in Kraft ist. Schnell zeigte sich aber, dass sie kaum wirkt.

Darum beriet der Bundestag am Freitag erstmals über ein neues Mieterschutzgesetz, das auch dafür sorgen soll, dass die Bremse besser greift. Das vom Kabinett bereits beschlossene Gesetz soll Anfang 2019 in Kraft treten.

Was bringt die neue Bremse? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen GroKo-Plan …

Worauf können alle Mieter hoffen?

Nach einer Modernisierung sollen Vermieter die Kosten dafür nur begrenzt umlegen dürfen: Die Miete soll um höchstens drei Euro je Quadratmeter Wohnfläche steigen dürfen. Dies soll für sechs Jahre gelten. Außerdem sind für Vermieter strengere Auskunftspflichten vorgesehen, etwa über die Vormiete.

Gezieltes Herausmodernisieren, also die Verdrängung angestammter Mieter durch extreme Preiserhöhungen, soll als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Das Bußgeld soll bis zu 100 000 Euro betragen. Mieter, die durch starke Mietsteigerungen aus ihren Wohnungen vertrieben werden, sollen Anspruch auf Schadenersatz bekommen.

Wo wird die Umlage für Modernisierungskosten prozentual abgesenkt?

Diese Umlage, die ein Vermieter seinen Mietern für eine Modernisierung in Rechnung stellen kann, soll von elf auf acht Prozent sinken. Dies aber auf Drängen der Union nur in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, und zunächst auch nur für fünf Jahre. Diese Gebiete legen die Bundesländer fest.

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Wo gilt die Mietpreisbremse?

Auch sie gilt nur in Gebieten mit „angespanntem Wohnungsmarkt“. Dafür gibt es vier Indikatoren: wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Schnitt, die Mietbelastung deutlich höher ist als der bundesweite Schnitt, die Bevölkerung zunimmt, ohne dass erforderlicher neuer Wohnraum geschaffen wird, oder wenn ein geringer Leerstand bei hoher Nachfrage besteht.

Was besagt die Mietpreisbremse?

Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf die zulässige neue Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete plus zehn Prozent steigen. Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete gibt der örtliche Mietspiegel. Wo es keinen gibt, können Vergleichsmietdatenbanken von Vermieter- oder Mieterverbänden herangezogen werden.

Gilt die Preisbremse für alle Wohnungen?

Nein. Bei Neubauten und bei der ersten Vermietung nach einer umfassenden Sanierung greift die Mietpreisbremse nicht. So sollen Investitionen in den Wohnungsmarkt nicht gehemmt werden. Umfassend ist eine Modernisierung, wenn die Investition dafür etwa ein Drittel des für einen Neubau erforderlichen Aufwands umfasst. Als Neubau gelten neu errichtete Häuser und Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden.

Wer soll die Mietpreisbremse durchsetzen?

Zuständig dafür ist jeder Mieter selbst. Die geplanten Änderungen sollen das leichter machen – und so eine große Schwachstelle des bisherigen Gesetzes beheben. Eingeführt werden soll die „vorvertragliche Auskunftspflicht“ für Vermieter. Wenn ein Vermieter vor Vertragsabschluss nicht über eine Ausnahme von der Mietpreisbremse informiert und die Miete dennoch erhöht hat, kann der Mieter sie entsprechend mindern.

Wer meint, sein Vermieter habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen, kann zunächst eine Einigung versuchen – dann muss er vor Gericht ziehen.

Zu viel gezahlte Miete kann der Mieter zurückfordern. Dafür muss er zunächst einen Verstoß gegen die Vorschriften rügen. Auch das soll einfacher werden: Dafür soll eine einfache Mitteilung genügen – Beweise müssen nicht länger vorgetragen werden.

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