Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde des nach Tunesien abgeschobenen mutmaßlichen Islamisten Sami A. nicht angenommen. Die Begründung: Eine Grundrechtsverletzung wurde nicht hinreichend dargelegt.

Die Beschwerde richtete sich gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mitteilte. Der Beschwerdeführer habe wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt und deshalb eine Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt, begründete die Kammer den Beschluss vom 10. April.

Seine Rügen gegen die Abschiebehaft und gegen die trotz verwaltungsgerichtlichen Verbots durchgeführte Abschiebung sowie seine Haft in Tunesien gehen nach Angaben der Kammer ins Leere, weil sie nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind.

Unklare juristische Lage

Der von den deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestufte Tunesier, der Leibwächter des früheren Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden gewesen sein soll, war im Juli vergangenen Jahres abgeschoben worden. Kurz zuvor hatte das Verwaltungsgericht noch ein Abschiebeverbot verhängt, weil A. in seiner Heimat Folter drohe. Die Richter entschieden danach zunächst auch, dass der Tunesier nach Deutschland zurückgeholt werden müsse.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte jedoch das Abschiebeverbot gegen den damals 42-Jährigen gekippt. Hintergrund war eine sogenannte Verbalnote der tunesischen Botschaft vom Oktober. Nach dieser diplomatischen Zusicherung sei die Gefahr der Folter „nicht mehr wahrscheinlich“, erklärte das Verwaltungsgericht im Januar.

cgn/stu (afp, dpa)

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